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   VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18   

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VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18 (https://dejure.org/2020,36131)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2020 - 6 K 85.18 (https://dejure.org/2020,36131)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 6 K 85.18 (https://dejure.org/2020,36131)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Zu Wohnzwecken - wie hier - errichtete Räumlichkeiten unterfallen jedoch auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; Urteil der Kammer vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

    Bloße Notunterkünfte oder abbruchreife Räumlichkeiten zu erhalten, ist hingegen nicht der Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52).

    Es ist der zweckentfremdungsrechtliche Schutz des Wohnungsbestandes, der nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Wohnraum erfasst, der zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 -, juris Rn. 46 ff.; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 65).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Der Anwendbarkeit des ZwVbG stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken wegen einer tatbestandlichen Rückanknüpfung entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 u.a. -, juris).

    Verfassungsrechtlich geschützt werden bereits ins Werk gesetzte Chancen, nicht hingegen nur künftige Chancen einer Nutzungsänderung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 5 B 14.16 -, juris Rn. 143).

  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 126.18

    Friedenau: "Geisterhaus" muss wieder bewohnbar gemacht werden

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Es ist der zweckentfremdungsrechtliche Schutz des Wohnungsbestandes, der nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Wohnraum erfasst, der zum Stichtag mit vertretbarem Aufwand wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt werden kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 -, juris Rn. 46 ff.; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - VG 6 K 126.18 -, juris Rn. 65).

    Der Leerstand ist seit Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots untersagt, auch wenn die Rechtsordnung den Leerstand zuvor hingenommen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2019 - 6 K 126.18 -, juris Rn. 52).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 38.89

    Mietrecht: Begriff des zweckentfremdungsrechtlichen Wohnraums, Zumutbarkeit der

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Zu Wohnzwecken - wie hier - errichtete Räumlichkeiten unterfallen jedoch auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; Urteil der Kammer vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

    Dabei ist der Wert derjenigen Investitionen abzuziehen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O., juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 29. März 2017, a.a.O., juris Rn. 20).

  • VG München, 29.03.2017 - M 9 K 15.3795

    Subjektive (Zweck-) Bestimmung über Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Wer sich auf diese Ausnahme beruft, trägt für ihr Vorliegen die materielle Beweislast, wenn ein Gebäude ursprünglich zu Wohnzwecken errichtet und genutzt wurde (vgl. VG München, Urteil vom 29. März 2017 - M 9 K 15.3795 -, juris Rn. 17; jedenfalls von einer gesteigerten Darlegungslast des Eigentümers ausgehend OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 4 Bs 176/19 -, juris Rn. 35).

    Dabei ist der Wert derjenigen Investitionen abzuziehen, die nicht erforderlich wären, wenn in der Vergangenheit unterbliebene, zur Erhaltung der Bewohnbarkeit objektiv gebotene Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt worden wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990, a.a.O., juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 29. März 2017, a.a.O., juris Rn. 20).

  • VG Berlin, 30.04.2019 - 6 K 30.18

    Klage gegen eine Rückführungsaufforderung nach Zweckentfremdungsrecht

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Zu Wohnzwecken - wie hier - errichtete Räumlichkeiten unterfallen jedoch auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; Urteil der Kammer vom 30. April 2019 -VG 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

    cc) Gegen einen unzumutbaren Aufwand sprechen überdies die seit Jahren andauernden Bemühungen der Klägerin um eine Sanierung (vgl. Urteil der Kammer vom 30. April 2019 - 6 K 30.18 -, juris Rn. 39).

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 80.88

    Revisionszulassung, Beschränkung der - auf einen von mehreren Ansprüchen in der

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Die Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift verpflichtet das Bezirksamt in der Regel zum Einschreiten, wenn - wie hier - eine Zweckentfremdung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 -, juris Rn. 16).
  • BVerfG, 10.02.1992 - 1 BvR 784/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtgewähren einer

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Ist dies nicht der Fall, beruht dies etwa auf eigenem Unvermögen der Partei, so scheidet eine Anwendung des § 283 ZPO aus (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, § 283 Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 1992 - 1 BvR 784/91 -, juris Rn. 7).
  • OVG Berlin, 07.04.1978 - II B 110.76

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Dies entspricht im Ergebnis der überholten Rechtslage nach dem Mietrechtsverbesserungsgesetz, wonach neben der objektiven Eignung der Räume zu Wohnzwecken "die nach außen sichtbar werdende subjektive Zweckbestimmung durch den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweckentfremdungsverbots" maßgeblich war (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1978 - OVG II B 110.76 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

    Auszug aus VG Berlin, 06.10.2020 - 6 K 85.18
    Unbeachtlich ist hingegen eine nur formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt das Fehlen einer die materiell baurechtmäßige Wohnnutzung deckenden Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 -, juris Rn. 20; Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 -, juris Rn. 13; Urteil der Kammer vom 17. Oktober 2018 - VG 6 K 524.17).
  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

  • BVerwG, 01.10.1986 - 8 C 53.85

    Verbot der Zweckentfremdung - Wohnraumnutzung - Baurecht - Plangebiet -

  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 35.83

    Möglichkeit der Versagung einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung -

  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

  • OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen ein Wiederherstellungsgebot nach dem Hamburgischen

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 6 K 524.17
  • VG München, 30.01.2019 - M 9 K 16.1378

    Verhältnis Negativattest zu Zweckentfremdungsgenehmigung bei schwerem Mangel bzw.

  • OVG Berlin, 15.03.2001 - 5 N 171.00
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 94.76

    Abbruch von Wohnraum - Genehmigungserfordernis - Neubau - Unechte Rückwirkung -

  • OLG Frankfurt, 19.10.1995 - 3 U 7/94

    Klage einer Vermieters und seiner Ehefrau, auf die das Erbbaurecht an dem

  • OVG Berlin, 13.02.1997 - 5 B 45.95
  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

    Es obliegt der Klägerin, substantiiert darzulegen, welche Beträge für welche erforderlichen Arbeiten anfallen und ob hierdurch ein unvertretbarer Aufwand entsteht (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2020 - VG 6 K 85.18 - juris Rn. 30).

    Dies entspricht auch dem in der Einzelbegründung zu § 1 Abs. 3 ZwVbG verkörperten Willen der Gesetzgebungsorgane, dass es nicht maßgeblich darauf ankommen soll, ob der Wohnraum zum Stichtag am 1. Mai 2014 noch bewohnt oder auf dem regulären Wohnungsmarkt angeboten wurde (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 21).

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Zu Wohnzwecken - wie hier - errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2020 - VG 6 K 85.18 -, juris Rn. 28).
  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Zu Wohnzwecken - wie hier - errichtete Räumlichkeiten unterfallen auch dann dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie sich noch "mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten objektiv zumutbaren Modernisierungs- oder Renovierungsaufwand" in einen bewohnbaren Zustand versetzen lassen (vgl. zur insoweit übertragbaren alten Rechtslage BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 -, juris Rn. 9 f.; Urteil der Kammer vom 6. Oktober 2020 - VG 6 K 85.18 -, juris Rn. 28).
  • VG Magdeburg, 26.05.2021 - 7 A 317/20

    Festsetzung einer Finanzhilfe für Sekundarschulen in freier Trägerschaft

    In Anlehnung an § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein vorbereitender Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann (zur Berücksichtigung der Frist in § 132 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der Anwendung des § 283 S. 1 ZPO: VG Berlin, Urteil vom 06.10.2020 - 6 K 85.18 - zitiert nach juris).
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